Freitag, 8. Oktober 2021
Grüne können und wollen keinen Rechtsstaat
Sehr geehrter Herr Müncher,

wie ist der Sachstand?

Viele Grüße

Horst Murken


Am 18.09.2021 um 16:17 schrieb Horst Murken:
>
> Sehr geehrter Herr Müncher,
>
> ich konnte keine Mail-Adresse des Justizministers finden, daher bitte ich Sie, mein
>
> Anliegen an Herrn Dr. Behrendt weiterzuleiten:
>
> Sehr geehrter Herr Dr. Behrendt,
>
> ich nehme interessiert zur Kenntnis, daß man auch bei den Grünen nicht gewillt ist,
>
> rechtsstaatliches Handeln durchzusetzen, sondern auf Beschwerden mit einer
>
> Strafanzeige reagiert.
>
> Ich bitte Sie, mir die Strafanzeige, entweder auf diesem Weg oder per Post, zukommen zu lassen.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Horst Murken
>
> PS Dieses Schreiben geht verdeckt an weitere vom Unrecht betroffene
>
>
>
>
> -------- Weitergeleitete Nachricht --------
> Betreff: Fwd: Re: SG Berlin und Rechtsstaat
> Datum: Tue, 3 Nov 2020 23:29:30 +0100
> Von: Horst Murken
> An: horst.murken@gmx.de
>
> Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt?, so das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (v. 25.7.2012, 2 BvR 615/11).
>
>
> Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).
>
>
>
> ?Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.? Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06)
>
>
> Bei dieser Objektivierung darf aber andererseits nicht vollständig die Stellung der Partei außer Acht gelassen werden, auf deren Wahrnehmungen es ankommt (BayObLG MDR 1988, 970).
>
> Vielmehr sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Deshalb kann es ergänzend zu berücksichtigen sein, wie die ablehnende Partei die Tatsachen aus ihrer ungewohnten Rolle als Prozessbeteiligte heraus verstanden hat, und auf der Ebene der Bewertung der Umstände ist bei Zweifeln darüber, ob der [...] auf ihrer Grundlage als befangen erscheint, dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.
>
> ,,Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel einem Ablehnungsgesuch stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in die Rechtspflege im Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein etwa BayObLGZ 74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, ? ; Vollkommerin: Zöller, ZPO, ... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher stattzugeben.?
>
> Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.
>
>
> Weder bei nichtigen Urteilen noch bei »Nicht-Urteilen« kommt eine konstitutive Aufhebung in Betracht, da ein nichtiges Urteil sowie ein »Nicht-Urteil« nicht oder nur zum Schein existiert, jedenfalls keine Rechtswirkungen erzielt, auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. Beide bedürfen aber im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit der deklaratorischen Aufhebung, zumal sie allein durch ihre Existenz Grundrechte verletzen.
>
>
>
> Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO ? Kernstück eines fairen Prozessverfahrens ? als ?Magna Charta? des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1)
>
> Richter muss sich für die Wahrheitsfindung interessieren:
> Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
>
> Grobe Verfahrensfehler rechtfertigen Ablehnung und Misstrauen , wie auch bei Rechtsverweigerung, effektiven zeitnahen Schutzes i.S. des Art. 101 Abs. 3 und 19 IV GG, Art. 6, 8, 13 EMRK.
>
>
> Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 - 11 WF 86/13).
>
> Es ist das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, bei Entscheiden im Namen des Volkes querzudenken.
>
> Hier liegt insoweit eine greifbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn der Richter einen groben Gesetzesverstoß oder Ermessensfehler begangen, insbesondere die Grenzen seines Ermessens verkannt hat. (vgl. Zöller-E. Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 769 Rn. 13; Baumbach/Lautenbach-Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 769 Anm. 3 B, Thomas Putzo, 15. Aufl., § 769 Anm. 7 s, OLG München MDR 1988, 155 = NJW PR 1987, 767, Schneider MDR 1985, 547 ff u. 1987 64, jeweils m.w.N.).
>
>
> Die Verfassungsnorm des Art 101 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter / SV steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 [213 f.]; - 21, 139 [145 f.]; - 30, 149 [153]; - 40, 268 [271]; - 82, 286 [298]; - 89, 28 [36]). Die Richterbank muss im Einzelfall mit Richtern besetzt sein, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, abzulehnen oder von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 [146]; Beschluss der 1. Kammer Des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/ 04 -, StraFo 2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts Vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/ 01, 2 BvR 638/ 01 -, NJW 2005, S. 3410; Beschluss der 3. Kammer Des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/ 03 -, NVwZ 2005, S. 1304).
>
>
> Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42, Rz. 9, m.w.N.).
>
>
> IV. Besorgnis der Befangenheit
> 1. Allgemeines ?Befangenheit? wird in Rspr. und Lit. definiert als eine innere Haltung des Richters, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann.
> 25
> Da sich ein solcher Zustand in der Regel nicht beweisen lässt, setzt eine Ablehnung nicht den Beweis voraus, dass ein Richter tatsächlich befangen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er sich selbst für befangen hält, noch darauf, ob er Verständnis für Zweifel an seiner Unbefangenheit aufbringt.
> 26
> Erforderlich ist nach allen Verfahrensordnungen (lediglich) ein ?Grund?, ?der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen?; anders ausgedrückt:
> ein Verdacht der Befangenheit. http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_5_670.pdf
>
>
> Allein Ausführungen des Richters, der sich unzulässig bedeckt hält, indem er erklärt, er sehe sich nicht als befangen an, bestätigen den Eindruck der Befangenheit. Hierzu gibt es vergleichbare Fälle in der Rechtspraxis, die fachlich qualifizierten Richtern bekannt sein dürften, z.B. OLG Rostock - NJW-RR 1999, 1507; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 1291; OLG Köln, NJW-RR 1999, 288; OLG Schleswig, NJW 1994, 1227. Werden sachlich gegebene Ablehnungsgründe ignoriert, so stellt dies eine Befangenheit unter Beweis. (OLG Oldenburg, FamRZ 1982, S. 193)
>
> Auch bei einer objektiv unwahren dienstlichen Äußerung ist ipso jure die Besorgnis der Befangenheit begründet. (OLG Bamberg, OLG- Rechtsprechung 3/1995, S. 5; OLG Frankfurt/M. MDR 1978, S. 409) Entbehrlich ist die Äußerung wegen der gesetzlichen Bestimmung der ZPO nie. Gleiches gilt für die StPO.
>
>
> ,,Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel einem Ablehnungsgesuch
>
> stattgegeben werden sollte, um das Vertrauen in die Rechtspflege im Einzelfall zu erhalten (vgl. allgemein
>
> etwa BayObLGZ 74, 131; KG MDR 1999, 1019; OLG Karlsruhe, ? ; Vollkommer in: Zöller, ZPO, ... Rdn. 10 m.w.N.), war dem Ablehnungsgesuch daher stattzugeben.?
>
>
> Am Dienstag, 3. November 2020, 23:02:33 MEZ hat queensofgarden@yahoo.de Folgendes geschrieben:
>
>
>
>
> Am Dienstag, 3. November 2020, 22:50:24 MEZ hat Horst Murken Folgendes geschrieben:
>
>
> Sehr geehrter Herr Dr. Behrendt,
>
> ich hatte mich schon einige Male an Sie gewandt. Entweder kamen keine Antworten, oder die Antworten zeigten, daß man meine
>
> Eingabe nicht verstanden hatte oder nicht verstehen wollte.
>
> Ich beschwere mich jetzt über diese Punkte, die meine Familie enorm belasten, obgleich die Richter beim SG helfen sollen, § 1 SGB I:
>
> 1. Mit Frau Minne von der 100. Kammer wurde eine Richterin auf uns in über 10 Fällen losgelassen, die keine Richterin im Sinne
>
> der GG sein kann, da sie nicht unabhängig ist.
>
> 2. Diese "Richterin" blockiert seit vielen Monaten Eilanträge, die eigentlich in weniger als einem Monat zu entscheiden sind, Art. 19 IV GG.
>
> 3. Diese "Richterin" betreibt die Verfahren auch nicht. An mich richtet sie sehr dumme Fragen, die sie hätte in den Akten beantwortet gefunden,
>
> wenn sie denn die Akten angefordert hätte. In keinem Verfahren hat sie auch nur Stellungnahmen der Gegenseite, § 106 SGG, eingefordert.
>
> 4. Der Gerichtspräsident Helbig unterstützt dies, in dem er auf meine Beschwerden nicht reagiert.
>
> 5. Die für die Antworten auf Befangenheitsanträge zuständigen Kammern ignorieren Gesetz und Recht, und sprechen die betroffenen
>
> Richter "heilig". Die Richter verweise lediglich auf die Akte und werden trotzdem nicht für befangen erklärt, zuletzt S 152 SF 136/20 AB.
>
> Seit Jahren habe ich darauf verwiesen, daß in der gesamten Literatur zum Befangenheitsrecht solch ein Verhalten als Eingeständnis der
>
> Befangenheit gilt. Dies wurde insbesondere von der Richterin Klinger-Efrem ignoriert und die Richter wurden also trotzdem als nicht
>
> befangen erklärt. Dies ist falsch und Rechtsbeugung in mehreren Fällen, siehe OLG Frankfurt, 4 WF 193/17 vom 9.6.2017.
>
> Aber dies sollten Sie ja ohnehin wissen.
>
> Ich fordere Sie auf, mir zu antworten und klarzustellen, ob Sie an einem Rechtsstaat interessiert sind und bereit sind, diesen zumindest
>
> in Berlin durchzusetzen.
>
> Dieses Schreiben geht verdeckt an Verbündete und ich werde es wohl auch in meinen Blogs veröffentlichen.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Horst Murken
>
>
> Zur Kenntnis:
>
> INPUTS FÜR PSYCHOSOZIALE DYNAMIKEN DIE FOLTER UND MISSHANDLUNGEN
> BEGÜNSTIGENDEN BERICHT
>
> BERICHT DEUTSCHLAND BETREFFENDE ZUSTÄNDE
>
> I. GESCHICHTLICHER HINTERGRUND
>
> 1933-1945 Entmenschlichung der Opfer von Machtmissbrauch und Willkür durch deutsche NS-Verwaltungen und NS-Justiz sowie deren Helfer aus Ärzteschaft und sogenannte Mitläufer normale Bürger, die der kranken NS-Ideologie freiwillig oder unter Zwang des NS-Regimes folgten. Verführung des Volkes zu Hass und Hetze gegen missliebige Menschen auch durch Gleichschaltung der gesamten deutschen Presse. Menschen wurden zu Personen erklärt, um Misshandlungen, Tyrannei und Barbarei zu legalisieren.
> 1945-1949 Entnazifizierung wurde nur von den Alliierten nur teilweise umgesetzt.
> 1949-1990 In beiden deutschen Staaten DDR/BRD hat kranke NS-Ideologie überlebt in den Köpfen und dem Tun und Handeln der Amtsträger, sowie in den Gesetzbüchern. In der BRD wurden kaum NS-Täter verfolgt, eher geschützt, siehe Die Akte Rosenburg (Teil 1 bis 1949-1973, Teil 2 fehlt noch) bis zu 70% ehemalige NS-Richter in der deutschen Justiz. Der tiefe Staat in beiden deutschen Staaten verfolgte aber andersdenkende Bürger extrem, in der DDR wurde vielfach die Stasi-Zersetzungsrichtlinie 1/76 angewendet, um den Willen zu brechen, statt die allgemeine Menschenrechts-Erklärung richtig umzusetzen.
> 1990-2020 Nach Angliederung der DDR wurde in ganz Deutschland die Stasi-Zersetzung-Richtlinie 1/76 angewendet, die Amtstäter rühmen sich der guten Ergebnisse ohne Unrechtsbewusstsein. Die deutsche Justiz verweigert immer noch kollektiv den Zugang zu fairen Verfahren sowie wirksame Beschwerde bei Menschenrechtsverletzungen durch angeblichen Anwaltszwang bei Gericht und fehlende Opferunterstützung wie Prozesskostenhilfe. Wer sich bei der Justiz beschwert oder sogar Amtstäter anzeigt bei der Staatsanwaltschaft, begibt sich häufig in Deutschland in Lebensgefahr, Beispiel: von 1000 Strafanzeigen gegen Amtstäter werden nur 2 verfolgt, aber etwa 230 Anzeigenerstatter erhalten eine Gegenanzeige wegen Verleumdung etc., die der Staatsanwalt natürlich verfolgt !
> Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist in der deutschen Justiz nicht mehr zu erkennen, wenn menschenrechtswidrige Verwaltungsakte beschlossen werden, folgt der Richter meist dem Amt. Das Opfer muß sich häufig einer Art richterlicher Inquisition aussetzen, welche häufig zur kompletten Rechtlosstellung des Justiz-/Behördenopfers führt, so werden Kinder grundlos ihren Eltern entrissen, teilweise versuchen Richter durch fingierte vorsätzliche Falschgutachten (etwa 80% Gutachten mangelhaft) Opfer zu entmündigen oder anderweitig ihrer Menschenrechte zu entziehen, bis hin zur Einlieferung in heutige deutsche Zwangslager/Kinderheimen mit anschließender Heilbehandlung durch Psycho-Gifte. Schädigungen für das gesamte weitere Leben sind zu erwarten.
> Ganz im Sinne der NS-Ideologie zur Entmenschlichung unternehmen deutsche Amtsträger mit Ablegung des Richtereids/Beamteneids auf das Grundgesetz alles, um nach Gründen zu suchen, das Grundgesetz nicht einhalten zu müssen und Bürger sehenden Auges vorsätzlich schädigen zu dürfen, um eine Daseinsberechtigung als vollwertiges Mitglied des Vereinskorps vorzutäuschen. Dieser kollektive Normale Wahn in Gruppen endet meist erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
>
> II. FEHLENDE OPFERUNTERSTÜTZUNG
>
> Verwaltung und Justiz, Politik und sogar Opfervereine bleiben untätig bei Amtstaten wie Menschenrechtsverletzungen und psychologischer Folter, um unschuldige missliebige Bürger einer extremen Zwangsbehandlung auszuliefern, so das jahrelange permanente Verfolgung und Menschenjagd häufig dokumentiert sind.
>
> In Deutschland gibt es nur Gefolterte, aber keine Folterer !
>
> Nachgewiesene Untätigkeit zur Beendigung psychologischer Folter gibt es bei:
> a) den Bundespräsidenten Steinmeier und Gauck , denn keine Antwort erfolgt bei Kenntnisnahme staatlicher Verstöße gegen die Antifolterkonvention.
> b) Bundeskanzlerin Angela Merkel, ebenfalls untätig anzuordnen sämtliche Folterhandlungen, POGROME deutscher Verwaltungen und Justiz gegen die eigenen Bürger einzustellen.
> c) Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz derzeitig Christine Lambrecht, zuvor Heiko Maas und weitere zuvor, untätig bei erstem Folterverdacht die vorgeschriebene Untersuchung gemäß UN Istanbul Protokoll zu starten.
> d) Staatsanwaltschaften in Deutschland weigern sich die pflichtgemäße Untersuchung/Ermittlung bei begründeten Verdacht der Folter und anderer Grausamkeiten gemäß Völkerstrafgesetzbuch VStGB § 7 einzuleiten.
> e) Richter verletzen kollektiv ungestraft ihren Richtereid bei Missachtung ihrer Untersuchungspflicht gemäß UN Istanbul Protokoll.
> f) Bundesamt für Justiz sowie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz verweigern die Umsetzung der Antifolterkonvention und melden permanent keine oder fast keine deutschen Folterverdachtsfälle an die UN OHCHR.
> g) Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung Bärbel Kofler bleibt untätig, weil sie noch nicht mal Individualfälle annehmen darf.
> h) Auswärtiges Amt mit Außenminister Heiko Maas , zuvor Justizminister, ist nur für Menschenrechtsverletzungen außerhalb von Deutschland zuständig.
> i) Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit verweigert Maßnahmen zur Richtigstellung falscher staatlicher Angaben über Folterverdachtsfälle in Deutschland.
> j) Antidiskriminierungsstelle des Bundes darf bei Behörden-/Justizkriminalität nicht tätig werden und verweist auf die Justiz und Unabhängigkeit der Richter, die alleinig Menschenrechte gewähren könnten. Klagerecht fehlt.
> k) Opferanerkennung in der Opferdatenbank ODABS wird verhindert, da diese erst tätig wird auf Anordnung der Polizei oder Staatsanwalt, welche zuvor schon UN CAT Verstöße von Amtstätern nicht verfolgen bzw. selber der Tätergruppe angehören.
> l) Ombud-System ist in Deutschland nicht vorhanden. Bürgerbeauftragte sind abhängig beschäftigte Staatsdiener und verweisen auch nur auf die Justiz und richterliche Unabhängigkeit, welche untätig bleibt bei Untersuchung der Folter und anderen Grausamkeiten durch Amtstäter.
> m) Deutsches Institut für Menschenrechte (A-Status bei der UN) untätig, da das DIMR keine Individualfälle selbst bei Folter bisher annehmen darf. B-Status UN-Akteure in Deutschland nicht vorhanden.
> n) Amnesty International und Human Rights Watch Deutschland untätig, da diese nicht im Heimatland tätig werden dürfen. Falsche Jahresberichte von AI über angeblich mal wieder keine Folterfälle in Deutschland, sind vielleicht der finanziellen Unterstützung von AI durch die Bundesregierung geschuldet.
> o) Opferhilfe-Vereine wie Opferhilfe e.V. oder der Weiße Ring e.V. untätig, da diese bei allen Fällen im Bereich Opferhilfe tätig werden, außer bei Behörden- und Justiz-Verbrechen.
> q) Nationale Stelle zur Verhütung von Folter sowie das CPT der EU untätig, da diese nur bei Inhaftierten tätig werden dürfen, außerdem ist die deutsche nationale Stelle zur Verhütung von Folter nicht arbeitsfähig selbst bei freiheitsberaubten Menschen, da es nur 8 Mitarbeiter hat, außerdem wird nichts verhütet.
> r) EU bleibt meist untätig, da in der Justiz geteilte Zuständigkeit (D/EU) besteht und verweist auf die nationale deutsche untätige Justiz bei Folterhandlungen. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt kaum Fälle aus Deutschland an, Beispiel Richter Potocki verschickt nur vorgefertigte Schreiben mit Ablehnungen an die Opfer.
> s) Folteruntersuchungsstellen zur Dokumentation der Folter in Deutschland, wie das BZFO, Zentrum Überleben usw. dürfen bei Deutschen keine Untersuchung der Folter vornehmen, nur im Rahmen eines Asylverfahren bei Nicht-Deutschen werden diese aktiv.
> t) Kompetente Gutachter mit dem vorgeschriebenen SBPM S3-Zertifikat zur Dokumentation von Folter und anderen Grausamkeiten werden von deutschen Richtern nicht beauftragt, stattdessen soll sich das Opfer an den Willen des Richters anpassen und durch befangene willige Gutachter als krank und krankheitsuneinsichtig abstempeln lassen bei Androhung der Entmündigung oder Zwangseinweisung statt WHO ICD-10 Z 65.4 umzusetzen. Eigene Gutachten, Atteste die Folter und deren Folgen beweisen, würdigt ein deutscher Richter nicht, da die richterliche Unabhängigkeit, diesen nicht verpflichtet, eindeutige Beweise als Wahrheit zu akzeptieren !
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> III. FAZIT
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> Deutschland verweigert die Einhaltung der Anti-Folter-Konvention !
> Ignoranz aller Beweise, Heuchelei eines funktionierenden Recht(s)staates, Leugnen der Folter ist in Deutschland NORMAL ! Unabhängige Untersuchung bei erstem Folterverdacht findet in Deutschland nicht statt !!! Keine Rehabilitation, keine Abhilfe, keine Entschädigung zum Aufbau des neuen Lebens für Folterüberlebende in Deutschland, zur Zeit !
>
>

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